ISS Industrie Sortier Service GmbH
Berger Straße 8
34576 Homberg
Deutschland

vertreten durch die Geschäftsführung:
Margot Gerhardt-Völker
Hartmut Völker

Kontakt:
Tel: +49 (0) 5681 9363 – 0
Fax: +49 (0) 5681 9363 – 27
Email: info@iss-hr.de

Gerichtsstand:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Amtsgericht: Kassel, HRB Nr. 10 122
Steuernummer: 026 236 40 117
Ust.-Ident.-Nr. (VAT-Nr.): DE 221788 083

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für die Ausführung der Werkleistung durch die ISS Industrie Sortier Service GmbH, Berger Straße 8, 34576 Homberg Stand: 2021-01-15

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle durch den Kunden („Auftraggeber“) beauftragten und durch die ISS Industrie Sortier Service GmbH, Berger Straße 8, 34576 Homberg („Dienstleister“) erbrachten Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen durch den Dienstleister im Bereich des Qualitätsmanagements. Einzelheiten zu der kon- kreten Erbringung der Leistung ergeben sich aus dem von den Parteien individuell vereinbarten Auftrag über die zu erbringenden Leistungen („Einzelvertrag“).
1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ort der Leistungserbringung durch den Auftraggeber festgelegt wird. Der Auftraggeber erstattet dem Dienstleister Reisekosten gemäß Ziffer 6.
1.5 Dieser Vertrag ist ein Dienstvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 611 ff. BGB Anwendung.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote des Dienstleisters verbindlich. Mit der Bestätigung eines Angebotes erteilt der Auftraggeber den verbindli- chen Auftrag zur Erbringung der angebotenen Leistungen, d. h. der Einzelvertrag wird geschlossen.

3. Pflichten des Dienstleisters
3.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, alle Leistungen mit der angemessenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik auszuführen. Eine Erfolgsverantwortung trägt der Dienstleister nicht. Die Leistungen werden nach der vom Dienstleister aufgewandten Zeit gemäß Ziffer 5 vergütet. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Dienstleister in der Wahl der Leistungszeit und der einzusetzenden Mittel zur Erbringung der Dienstleistungen frei.
3.2 Erkennt der Dienstleister, dass die Leistungsbeschreibung gemäß dem Einzelvertrag oder die Weisungen des Auftraggebers fehlerhaft sind, wird er dem Auftraggeber diesen Umstand sowie die ihm erkennbaren Folgen hieraus mitteilen. Der Auftraggeber hat seinerseits sodann über die gewünschte Art der Leistungserbringung zu entscheiden. Eine Erweiterung der (Leistungs- )Pflichten des Dienstleisters bedarf einer schriftlichen Vereinbarung gemäß Ziffern 9   und 17.1.

4. Leistungsorganisation
4.1 Der Dienstleister führt die Leistungen grundsätzlich durch eigenes Personal aus, kann aber bei Bedarf auch Dritte (z. B. Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.
4.2 Setzt der Dienstleister eigenes Personal zur Verrichtung der Tätigkeit ein, so ist das Nachfolgende zu beachten.
4.2.1 Soweit nichts anderes geregelt ist, obliegt die Organisation der vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung eigenen Personals, dem Dienstleister in eigener Verantwortung.
4.2.2 Ausschließlich dem Dienstleister steht auch das Weisungsrecht gegenüber seinem Personal zu. Die betriebliche Organisation und sonstige betriebliche Um- stände macht der Dienstleister dem Auftraggeber entsprechend der Notwendigkeiten sowie auf Verlangen bekannt.
4.2.3 Die Parteien stellen sicher, dass eine Eingliederung des Personals des Dienstleisters in den Betrieb des Auftraggebers nicht stattfindet. Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers darf dieser insbesondere
(a) dem Personal keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) erteilen;
(b) das Personal nicht in Urlaubs-, Krankheits- oder Vertretungslisten aufnehmen;
(c) dem Personal weder ein individuelles Zeugnis noch eine Tätigkeitsbeschreibung ausstellen;                                                                                                                     (d) das Personal weder ermahnen noch abmahnen;
(e) das Personal weder in eine allgemeine Telefonliste aufnehmen, noch dem Personal eine eigene Email-Adresse zuweisen, die nicht besonders als „extern“ markiert ist;
(f) das Personal nicht zu allgemeinen Besprechungen einladen. Das Personal darf vom Auftraggeber nur ausnahmsweise themenbezogen und beratend hinzugezogen werden;
(g) keine Sonder- oder Zusatzleistungen gewähren, welche für Mitarbeiter des Auftraggebers gelten (vergünstigte Kantinennutzung, Betriebsarzt, Reisestelle etc.);
(h) allenfalls einen zeitlich beschränkten und optisch gesondert als „extern“ markierten Zutrittsausweis zur Verfügung stellen.
4.2.4 Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, vor einem Einsatz die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den Dienstleister zu schaffen. Spezifische Vorgaben können im Einzelvertrag vereinbart werden. Der Dienstleister wird die Überwachung der Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen für seine Mitarbeiter übernehmen. Hierzu wird dem Dienstleister durch den Auftraggeber ein Zugangsrecht zu den Räumen gewährt.

5. Vergütung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von vierzehn [14] Tagen nach dem Rechnungsdatum zahlbar, es sei denn, der Auftraggeber hat die Rechnung nicht innerhalb von fünf [5] Tagen nach dem Rechnungsdatum erhalten. In letzterem Fall ist die Vergütung innerhalb von zehn [10] Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto zahlbar.
5.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten und vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten.
5.3 Der Dienstleister erhält für seine Tätigkeit die im Einzelvertrag vereinbarten Stunden- bzw. Tageshonorare. 5.4 Die vereinbarten Stundensätze decken die reinen Arbeitsleistungen, die ausdrücklich gemäß Einzelvertrag vom Dienstleister zu stellenden Arbeitsmittel und die Standarddokumente ab, wie Auftragsbestätigung, Arbeitsbereiche, ggf. Auftragsänderungsformulare und Rechnungen. Andere als die ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbarten Arbeitsmittel stellt der Auftraggeber zur Verfügung.
5.5 Schichtabbrüche werden gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Stundenzahl pro Tag in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei Stückpreisangeboten werden die Zeiten ab dem Abbruch bzw. Stillstandzeiten bis zu der im Einzelvertrag vereinbarten Stundenzahl pro Tag in voller Höhe mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt.
5.6 Der Dienstleister rechnet die Vergütung jeweils wöchentliche oder monatlich im Nachhinein ab, soweit nicht anders vereinbart.

6. Aufwendungsersatz
6.1 Zusätzlich zu der Vergütung nach Ziffer 5. ersetzt der Auftraggeber dem Dienstleister die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen für Reisen, Übernachtungen, Telefon und Porto, die in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
6.2 Dem Dienstleister entstandene Aufwände wird er wöchentlich oder monatlich abrechnen. Nachweise werden auf Nachfrage vorgelegt.

7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der im Einzelvertrag festgelegten Vertragslaufzeit, soweit die Parteien nicht eine im Einzelvertrag vorgesehene Verlängerungsoption ausüben oder etwas anderes vereinbart ist.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3 Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister die zu prüfende, zu sortierende oder nachzubessernde Ware rechtzeitig bereit. Im Falle von anderen Dienstleistun- gen im Qualitätsmanagementbereich werden sämtliche zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Informationen oder Arbeitsmittel rechtszeitig zur Verfügung gestellt.
8.2 Für Arbeitsmittel gilt Ziffer 5.4.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Datenbestände mindestens einmal täglich in maschinenlesbarer Form zu sichern.
8.4 Der Auftraggeber ist außerdem zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesen AGB und im Einzelvertrag, insb. in der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt oder eine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist.
8.5 Alle für den Dienstleister vom Auftraggeber für die Planung und Leistungserbringung erforderlichen Informationen werden vom Auftraggeber rechtzeitig auch ohne gesonderte Anforderung zur Verfügung gestellt.
8.6 Bei der Aufklärung und Beseitigung etwaiger Störungen wird der Auftraggeber aktiv mitwirken.

9. Leistungsänderungen
9.1 Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt insbesondere auch für bereits geprüfte und abgelieferte Teile.
9.2 Der Dienstleister wird die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so gilt der Vertrag unverändert fort.
9.3 Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung gemäß Ziffer 17.1 zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

10. Gewährleistung
Der Dienstleister übernimmt keine Erfolgsverantwortung und haftet daher nicht für Mängel seiner Leistung. Es findet keine Abnahme der Leistungen statt. Der Dienstleister verpflichtet sich nur, für die Leistungserbringung geeignetes Personal einzusetzen und dies auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen.
Die ISS GmbH arbeitet mit dem Ziel, eine hohe Prozessstabilität zu erreichen und somit eine Lieferung von 100 % geprüften i. O.-Teilen zu gewährleisten. Hierbei gilt es die arbeitsphysiologischen Grenzen der Mitarbeiter und die statistisch erwiesenen und realistischen Möglichkeiten von n. i. O. Schlupfteilen zu berücksichtigen. Hierbei gilt die Leistung der ISS GmbH als mangelfrei, wenn der Durchschlupf von n. i. O.-Teilen bei 0,3 % (in Anlehnung an VDA Band 16) oder einer geringeren Quote liegt.
Bei Langzeitprojekten oder Stückpreiskalkulation sind ppm-Vereinbarungen für den Durchschlupf vor Auftragsbeginn schriftlich zu definieren. Sind keine ppm- Vereinbarungen schriftlich vereinbart, gilt die o. g. allgemeine Regelung. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, etwaige Reklamationen unverzüglich schriftlich gegenüber der ISS GmbH anzuzeigen.

11. Haftung
11.1 Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters beruhen. Der Dienstleister haftet auch unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters beruhen.
11.2 Für Schäden aufgrund einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten, die für die angemessene und einwandfreie Vertragsdurchführung grundlegend sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber dementsprechend vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet der Dienstleister nur beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
11.3 Anderweitige Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen.
11.4 Diese Ziffer 11 gilt für jegliche Inanspruchnahme des Dienstleisters durch den Auftraggeber unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere für die vertragliche und deliktische Haftung.
11.5 Soweit die Haftung für den Dienstleister nach dieser Ziffer 11 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zurückzuführen ist (höhere Gewalt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: (a) Feuer, (b) Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm usw., (c) allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder nicht beschaffbare Gerätschaften oder Materialien, (d) Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, Embargos, (e) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend), (f) Beschlagnahme.
12.2 Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten, höhere Gewalt kann jedoch nicht als Grund für Zahlungsverzug geltend gemacht werden.
12.3 Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 12.1 über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
13. Pfandrecht
13.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
13.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher im Rahmen der Geschäftsbeziehung durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

14. Abwerben von Mitarbeitern
14.1 Wirbt der Auftraggeber Mitarbeiter des Dienstleisters ab, ist der Dienstleister berechtigt, eine Vermittlungsprovision wie folgt in Rechnung zu stellen:
14.1.1 Bei einem Abwerben innerhalb der ersten 3 Monate des Auftrages 15 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.;
14.1.2 Bei einem Abwerben im Zeitraum des 4. – 6. Monats des Auftrages 12 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.;
14.1.3 Bei einem Abwerben im Zeitraum des 7. – 9. Monats des Auftrages 9 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.;
14.1.4 Bei einem Abwerben ab dem 10. Monat des Auftrages 5 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.
14.2 Stellt der Auftraggeber einen Mitarbeiter des Dienstleisters ein, so wird vermutet, dass ein Fall der Ziffer 12.1 vorliegt.

15. Vertraulichkeitspflicht
15.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten und/oder ihnen sonst bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und/oder deren Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie drei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen.
15.2 Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern die jeweils empfangende Partei nachweist, dass ihr diese Informationen (i) schon vor der Zusammenarbeit mit der anderen Partei bekannt waren, (ii) von berechtigten Dritten zur nicht vertraulichen Verwendung mitgeteilt worden sind oder (iii) die Informationen ohne eine Verletzung dieser Ziffer 15 bekannt geworden sind.
15.3 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
16.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die unstreitig, rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt sind.
16.2 Das Recht des Auftraggebers, gegen Forderungen des Dienstleisters aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber mit einer unbestrittenen, rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellten Forderung aufrechnet.
16.3 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Dienstleister darf jedoch ohne Zustimmung des Auftraggebers Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

17. Schlussbestimmungen
17.1 Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Ergänzungen und/oder Änderungen dieser AGB, einschließlich Ergänzungen und/oder Änderungen dieser Ziffer 17.1, bedürfen der Schriftform.
17.2 Der Dienstleister ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die er dem Auftraggeber vorab (einschließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Dienstleisters oder nach Wahl des Dienstleisters der Sitz des Auftraggebers.
17.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien haben durch unverzügliche Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
17.5 Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der unter diesem Recht geltenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen.